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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Paar Consulting

Stand: 01.03.2005

     1        Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1. 1    Geltungsbereich der allgemeinen Regeln 

1.1.1   Die Bestimmungen der Abschnitte 1.1 bis 1.9 gelten für sämtliche Beratungsangebote von Paar Consulting und für sämtliche Verträge von Paar Consulting mit   seinen Klienten unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von Paar Consulting angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.1.2  Soweit Beratungsverträge oder -angebote von Paar Consulting Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen,  gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

     1.2    Mitwirkungsobliegenheiten des Klienten

Um Paar Consulting die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Klient Paar Consulting zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Klient wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:

1.2.1  Sämtliche Fragen des Beraters über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Klientenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Klienten und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Klienten und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

1.2.2  Paar Consulting wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können. 

1.2.3  Von Paar Consulting etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Klienten unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Klienten bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden Paar Consulting unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

     1.3    Datensicherung des Kunden 

Wenn die von Paar Consulting übernommenen Aufgaben Arbeiten von Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Klient rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

1.4     Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung 

1.4.1  Paar Consulting räumt dem Klienten das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 3.1 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Klient dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung von Paar Consulting richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3.

 1.4.2  Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen von Paar Consulting zahlt der Klient das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an Paar Consulting. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von Paar Consulting für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.  

Das Entgelt für die Dienste von Paar Consulting bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von Paar Consulting und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten einschließlich Fahrt- und Reisezeiten zu berechen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf dem bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnis von Paar Consulting, das bei Auftragserteilung dem Auftraggeber als Anlage dieser AGBs übermittelt wurde, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z. B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) werden im Jahre 2005 ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen, da Paar Consulting in diesem Zeitraum unter die „Regelung für Kleinunternehmen“ fällt und als solches nicht berechtigt ist, Mehrwertssteuer auszuweisen.

Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf Paar Consulting nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

1.4.3  Eine Vergütung von Paar Consulting für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als Paar Consulting hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat. 

1.4.4   Die Bestimmungen der Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Paar Consulting den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat. 

1.4.5  Die Übergabe der Ergebnisse von Recherchen sowie die Übergabe von recherchierten Stellenanzeigen an den Auftraggeber erfolgt aufgrund der Spezifik des Auftrages grundsätzlich nur gegen Vorkasse! Bleibt eine Recherche durch Paar Consulting ohne Ergebnis, entfällt für den Auftraggeber die Entlohnung komplett. Paar Consulting behält sich aber das Recht vor, bestimmte Recherchen als Auftrag im Vorhinein abzulehnen.

1.5     Rechnungsstellung, Zahlung 

1.5.1  Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist Paar Consulting berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nach hinein dem Klienten in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 1.4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. 

1.5.2   Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von Paar Consulting sind sofort zur Zahlung fällig. 

1.5.3   Ist der Klient mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist Paar Consulting berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. 

1.6     Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit 

1.6.1   Paar Consulting kommt mit seinen Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder Paar Consulting die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat Paar Consulting beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von Paar Consulting, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und Paar Consulting die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Beratung mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von Paar Consulting verursacht worden sind. 

1.6.2  Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist Paar Consulting berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 1.6.1 die Leistung von Paar Consulting dauerhaft unmöglich, so wird Paar Consulting von seinen Vertragspflichten frei. 

1.6.3   Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von Paar Consulting zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 1.7.2 bis 1.7.5. 

1.7     Gewährleistung, Haftung 

1.7.1  Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von Paar Consulting erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Klient Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 1.2 und/oder Abschnitt 3.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von Paar Consulting ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Klient führen. Paar Consulting übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Klienten, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 1.3 beruhen. 

1.7.2  Für Schäden des Klienten haftet Paar Consulting bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet Paar Consulting für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von Paar Consulting vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 

1.7.3  Die Haftung von Paar Consulting beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen Paar Consulting vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal EURO 1.000,00 pro Schadensfall. Wünscht der Mandant eine Haftung von Paar Consulting notfalls darüber hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von EURO 1.000,00 übersteigen, haftet Paar Consulting nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von Paar Consulting verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist. 

1.7.4  Die Beschränkungen in Abschnitten 1.7.2 und 1.7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadenersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von Paar Consulting zu erstellenden Werkes beruhen. 

1.7.5  Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen Paar Consulting verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 2.3.3 bleibt unberührt. 

    2        Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

2.1    Anwendungsbereich der Abschnitte 2.1 bis 2.3 

Die Regelungen in Abschnitten 2.1 bis 2.3 gelten neben den Abschnitten 1.1 bis 1.9 für Beratungsangebote und -verträge von Paar Consulting über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung Paar Consulting gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis 2.3 gelten neben den Abschnitten 1.1 bis 1.9 ferner für entsprechende Teilleistungen von Paar Consulting, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen durch Paar Consulting abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen. 

2.2     Abnahme von Werkleistungen 

2.2.1   Paar Consulting legt dem Klienten das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Klient das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Klient diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Klienten gilt als Abnahme.

2.2.2  Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von Paar Consulting an den Klienten über die Vollendung des Werkes. 

2.2.3  Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen durch Paar Consulting innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden. 

2.3     Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung 

2.3.1  Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind Paar Consulting unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. 

2.3.2  Als Gewährleistung kann der Klient zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Klient Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. 

2.3.3  Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.1) durch Paar Consulting richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 1.7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 2.2). 

2.3.4  Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 1.7 unberührt. 

3        Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Joint Ventures und / oder Personalberatung 

3.1     Anwendungsbereich der Abschnitte 3.1 bis 3.3 

Die Abschnitte 3.1 bis 3.3 gelten neben den Abschnitten 1 bis 2 für alle Verträge zwischen Paar Consulting und ihren Klienten über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung. 

3.2    Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten 

Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 3.1 genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 1.2 nicht nur auf die Klienten selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen. 

3.3    Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung 

3.3.1  Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann Paar Consulting selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis das höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann Paar Consulting die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Paar Consulting kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.

3.3.2   Bei Personalberatung kann Paar Consulting nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung von Paar Consulting dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Klienten in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. 

3.3.3   Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 1.7 und 2.3 unberührt. 

4        Datenspeicherung 

Kundendaten, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung entstehen, werden, soweit sie auf elektromagnetischen Medien verarbeitet und gespeichert sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. Die Daten verbleiben ausschließlich im Geschäftsbereich von Paar Consulting und werden nicht zu Werbezwecken weitergeleitet. 

5       Geheimhaltung 

Paar Consulting hat mit gebotener Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder zur Erfüllung dieser Projektierung betraut sind, die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten. 

6        Salvatorische Klausel 

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB. 

 

Piding, den 01.03.2005

 

Paar Consulting

Geschäftsführung: Dipl.-Ing. WI; MBA&E Josef Paar

Reichenhaller Str. 3

     83451 Piding

 

 

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Stand: 20. März 2005